Streitig ist, ob für die Einbringung eines Grundstücks in eine Kommanditgesellschaft Grunderwerbsteuer zu erheben ist.
I.
Der Fabrikant A. B. war Inhaber des A. B. Verpachtungsbetriebs in C. Zum Betriebsvermögen gehörte das im Grundbuch von C., Band aa, Blatt bbbb (Amtsgericht D. - Grundbuchamt -) unter der laufenden Nummer 2 mit der Flurnummer .../8 vorgetragene bebaute Grundstück "bei der E.-Str., Kleiderfabrik, D." mit verschiedenen Zu- und Abschreibungen. Das Grundstück war verpachtet an das Einzelunternehmen F. B., Inhaberin G. B., in C., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts D. (HR A .....), welches die Lohnfertigung von Damenoberbekleidung betrieb.
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