FG Nürnberg - Urteil vom 09.11.2006
IV 428/04
Normen:
GrEStG § 3 Nr. 6 § 5 Abs. 3 Nr. 6 ;

Grunderwerbsteuer bei späterem Verlust der gesamthänderischen Mitberechtigung

FG Nürnberg, Urteil vom 09.11.2006 - Aktenzeichen IV 428/04

DRsp Nr. 2007/4706

Grunderwerbsteuer bei späterem Verlust der gesamthänderischen Mitberechtigung

§ 5 Abs. 3 GrEStG ist in entsprechender Anwendung der allgemeinen Befreiungsvorschriften des § 3 Abs. 6 GrEStG anzuwenden, wenn durch rechtsgeschäftliche Übertragung die gesamthänderische Mitberechtigung eines grundstückseinbringenden Gesellschafters innerhalb der Fünfjahresfrist auf eine andere Person übergeht, mit welcher der Gesamthänder verwandt ist, und diese Person innerhalb der Fünfjahresfrist ihre vermögensmäßige Beteiligung an der Gesamthand vermindert.

Normenkette:

GrEStG § 3 Nr. 6 § 5 Abs. 3 Nr. 6 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob für die Einbringung eines Grundstücks in eine Kommanditgesellschaft Grunderwerbsteuer zu erheben ist.

I.

Der Fabrikant A. B. war Inhaber des A. B. Verpachtungsbetriebs in C. Zum Betriebsvermögen gehörte das im Grundbuch von C., Band aa, Blatt bbbb (Amtsgericht D. - Grundbuchamt -) unter der laufenden Nummer 2 mit der Flurnummer .../8 vorgetragene bebaute Grundstück "bei der E.-Str., Kleiderfabrik, D." mit verschiedenen Zu- und Abschreibungen. Das Grundstück war verpachtet an das Einzelunternehmen F. B., Inhaberin G. B., in C., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts D. (HR A .....), welches die Lohnfertigung von Damenoberbekleidung betrieb.