BFH - Urteil vom 28.01.1998
II R 46/95
Normen:
GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1998, 734
BFH/NV 1998, 794
BFHE 185, 68
BStBl II 1998, 275
DB 1998, 760
Vorinstanzen:
FG Münster,

Grunderwerbsteuer bei transportfähigem Gebäude

BFH, Urteil vom 28.01.1998 - Aktenzeichen II R 46/95

DRsp Nr. 1998/6636

Grunderwerbsteuer bei transportfähigem Gebäude

»Ein transportfähiges Gebäude, das noch auf einen Aufstellplatz zu verbringen ist, kann nicht nach den für Grundstücke entwickelten Grundsätzen zum einheitlichen Leistungsgegenstand als Gebäude auf fremdem Boden i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG 1983 erworben werden.«

Normenkette:

GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) zu 1 erwarb zusammen mit ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann, der von ihr und den Kindern, den weiteren Klägern, beerbt worden ist, ein Wochenendhaus. Für Lieferung und Aufstellung hatten sie dem Verkäufer ... DM zu zahlen. Das Haus sollte auf einem vorher festgelegten, 295 qm großen Platz in einem als Feriengebiet ausgewiesenen Gelände aufgestellt werden, den der Verkäufer den Eheleuten für 25 Jahre verpachtet hatte. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Eheleute damit ein Gebäude auf fremdem Boden erworben haben.