BFH - Urteil vom 29.09.2005
II R 36/04
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 5 Abs. 1 § 16 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2733
BB 2005, 2796
BFH/NV 2006, 206
BFHE 210, 535
BStBl II 2006, 43
DB 2005, 2793
ZfIR 2006, 147
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 05.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 6255/03

Grunderwerbsteuer bei Übertragung auf eine Gesamthand; keine entsprechende Anwendung des § 16 GrEStG im Rahmen des § 5 GrEStG

BFH, Urteil vom 29.09.2005 - Aktenzeichen II R 36/04

DRsp Nr. 2005/19877

Grunderwerbsteuer bei Übertragung auf eine Gesamthand; keine entsprechende Anwendung des § 16 GrEStG im Rahmen des § 5 GrEStG

»Geht ein Grundstück von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand über und scheidet einer der bisherigen Miteigentümer aus der Gesamthand aus mit der Folge, dass die Übertragung seines Miteigentumsanteils auf die Gesamthand nicht nach § 5 Abs. 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit ist, ist die Festsetzung von Grunderwerbsteuer für diesen Erwerbsvorgang nicht in entsprechender Anwendung des § 16 GrEStG aufzuheben, wenn später die Rückgängigmachung dieses Ausscheidens vereinbart wird.«

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 5 Abs. 1 § 16 ;

Gründe:

I. Die Gesellschafter der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GbR, übertrugen mit notariell beurkundetem Vertrag vom 26. März 2003 in ihrem Miteigentum zu je 1/3 stehende Grundstücke auf die Klägerin, an deren Gesellschaftsvermögen sowie Gewinn und Verlust sie im Innenverhältnis zu je 1/3 beteiligt sein sollten, und bewilligten und beantragten zugleich Grundbuchberichtigung, da der Gesellschafter G seine Beteiligung an der Klägerin auf die anderen beiden Gesellschafter übertragen habe und somit aus der Klägerin ausgeschieden sei.