FG Köln - Urteil vom 05.09.2002
13 K 5561/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; HGB § 255 Abs. 1 ; UmwStG § 12 Abs. 3 S 1 ; UmwStG § 20 ; UmwStG § 22 Abs. 2 ; UmwStG § 22 Abs. 3 ; UmwStG § 24 ; UmwStG §12 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 348
EFG 2003, 339

Grunderwerbsteuer bei Verschmelzung sofort abziehbare Betriebsausgabe

FG Köln, Urteil vom 05.09.2002 - Aktenzeichen 13 K 5561/01

DRsp Nr. 2003/563

Grunderwerbsteuer bei Verschmelzung sofort abziehbare Betriebsausgabe

Die im Zusammenhang mit der Verschmelzung einer KG auf eine GmbH anfallende Grunderwerbsteuer stellt eine sofort abziehbare Betriebsausgabe und keine Anschaffungskosten des Grundstücks dar.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; HGB § 255 Abs. 1 ; UmwStG § 12 Abs. 3 S 1 ; UmwStG § 20 ; UmwStG § 22 Abs. 2 ; UmwStG § 22 Abs. 3 ; UmwStG § 24 ; UmwStG §12 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die im Zusammenhang mit einer Verschmelzung bei der Klägerin angefallene Grunderwerbsteuer als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben oder als zu aktivierende Anschaffungsnebenkosten auf Grund und Boden und Gebäude zu behandeln ist.