BFH - Urteil vom 10.03.1999
II R 35/97
Normen:
GrEStG (1966 HA) § 1 Abs. 21 Abs. 2 GrEStG 1983);
Fundstellen:
BB 1999, 1205
BB 1999, 2177
BFH/NV 1999, 1161
BFHE 188, 444
BStBl II 1999, 491
DB 1999, 2044
DStR 1999, 934
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

Grunderwerbsteuer bei Verwertungsrecht

BFH, Urteil vom 10.03.1999 - Aktenzeichen II R 35/97

DRsp Nr. 1999/6123

Grunderwerbsteuer bei Verwertungsrecht

»Der nach § 1 Abs. 2 GrEStG HA (= § 1 Abs. 2 GrEStG 1983) steuerpflichtige Erwerb des Rechts zur Verwertung eines Grundstücks "auf eigene Rechnung" erfordert nicht nur, daß der Berechtigte am wirtschaftlichen Ergebnis einer Verwertung des Grundbesitzes teilhat, sondern daß er diese Verwertung auch selbst herbeiführen, d.h. vom Grundstückseigentümer die Veräußerung des Grundstücks an bestimmte Personen verlangen kann. Die Befugnis, die Veräußerung des Grundstücks herbeizuführen, kann auch bei einem Dritten liegen, soweit gewährleistet ist, daß dieser im Interesse desjenigen tätig sein wird, dem das wirtschaftliche Ergebnis der Grundstücksveräußerung zukommt, der Dritte somit als Hilfsperson des aus der Grundstücksverwertung Begünstigten anzusehen ist (BFH-Urteil vom 21. Juli 1965 II 78/62 U, BFHE 83, 166, BStBl III 1965, 561). Dies ist dann der Fall, wenn zwischen dem wirtschaftlich Berechtigten und dem dispositionsbefugten Dritten ein entsprechendes schuldrechtliches (Auftrags-) Verhältnis besteht oder wenn es sich um Gesellschaften handelt, die aufgrund einer Gesellschafter-/Geschäftsführerverflechtung einer einheitlichen Willensbildung unterliegen.«

Normenkette:

GrEStG (1966 HA) § 1 Abs. 21 Abs. 2 GrEStG 1983);

Gründe: