BFH - Beschluss vom 02.04.2009
II B 157/08
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1146
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 02.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 V 2747/08

Grunderwerbsteuer: Bemessungsgrundlage ist das fertige Objekt

BFH, Beschluss vom 02.04.2009 - Aktenzeichen II B 157/08

DRsp Nr. 2009/11305

Grunderwerbsteuer: Bemessungsgrundlage ist das fertige Objekt

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) erhielt von einer KG ein am 27. Dezember 2004 notariell beurkundetes, bis zum 30. Juni 2005 bindendes Angebot zum Kauf bebauter Grundstücke. Die Antragstellerin und die KG vereinbarten am 24. Januar 2005 umfangreiche Umbau-, Erneuerungs- und Sanierungsarbeiten an dem Grundbesitz, die durch die KG auf der Grundlage einer Leistungsbeschreibung der KG vom 10. Januar 2005 durchgeführt werden sollten. Die Vergütung der KG sollte vorläufig nach Maßgabe der geplanten Sanierungs- und Umbauarbeiten 1 500 000 EUR netto betragen. Die endgültige Vergütung sollte sich nach Aufmaß und unter Zugrundelegung der Einheitspreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer bestimmen. Durch notarielle Urkunde vom 30. Juni 2005 nahm die Antragstellerin das Kaufangebot der KG an.