FG Brandenburg - Urteil vom 20.07.1999
3 K 1378/97 GE
Fundstellen:
EFG 2000, 285

Grunderwerbsteuer (Bescheid v. 10.05.95)

FG Brandenburg, Urteil vom 20.07.1999 - Aktenzeichen 3 K 1378/97 GE

DRsp Nr. 2001/1473

Grunderwerbsteuer (Bescheid v. 10.05.95)

Der Beklagte wird verpflichtet, den Grunderwerbsteuerbescheid vom 03.04.1996 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 25.06.1997 aufzuheben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Beschluß: Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin erwarb mit notariellem Vertrag vom 11.10.1994 (Urkundenrolle-Nr. 1.../1994 und Nachtragsurkunde vom 15.11.1994 Nr. 2.../1994 des Notars A.... 100 % der Anteile im Nennwert von 6 Mio. DM an der Metallguss L... GmbH mit Wirkung ab 01.10.1994 zu einem Preis von 1,- DM. An der GmbH waren bis zum 30.09.1994 Herr Josef B... mit 93,88 % (5.632.000,- DM) und die GmbH selbst mit 6,12 % (4 x 92.000,- DM = 368.000,- DM) beteiligt. An der Klägerin ist Herr Josef B... als Kommanditist beteiligt, Komplementär ist die B... Verwaltungs GmbH, deren alleiniger Gesellschafter wiederum Herr Josef B... ist. Die Metallguss L... war Eigentümerin des Grundstücks in L... (vgl. Grundbuchauszüge vom 07.02.1989 und 17.12.1981).