FG Thüringen - Urteil vom 28.03.2006
I 907/02
Normen:
GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 433 Abs. 2 ; BBergG;

Grunderwerbsteuer; Einbeziehung von Leistungen zur Abkürzung des Verwaltungsverfahrens in die Bemessungsgrundlage

FG Thüringen, Urteil vom 28.03.2006 - Aktenzeichen I 907/02

DRsp Nr. 2006/24702

Grunderwerbsteuer; Einbeziehung von Leistungen zur Abkürzung des Verwaltungsverfahrens in die Bemessungsgrundlage

Zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer gehört auch der Teil des Kaufpreises, den der Erwerber eines innerhalb seines Bergwerkseigentums gelegenen Grundstücks nach dem Kaufvertrag zahlen musste, um ein möglicherweise langwieriges Grundabtretungsverfahren im Sinne des BBergG zu vermeiden, um also das Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb abzukürzen. Der Betrag war insbesondere nicht als Preis des Bodenschatzes "Kiesvorkommen" anzusehen, denn dieses war schon im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit dem Bergwerkseigentum auf den Erwerber übergegangen.

Normenkette:

GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 433 Abs. 2 ; BBergG;

Tatbestand:

Umstritten ist, ob der Beklagte zu Recht bei der Veräußerung eines Grundstücks den auf den Substanzwert (Kiesvorkommen) entfallenden Teilbetrag in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbezogen hat.