FG Düsseldorf - Urteil vom 14.01.2015
7 K 3532/14 GE
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 311 b; BGB § 899a; GBO § 47;

Grunderwerbsteuer: Einbringung von Bruchteilseigentum in Gesamthandsgemeinschaft, Rechtsträgerwechsel, Formelle Grundbuchfähigkeit der BGB-Gesellschaft

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2015 - Aktenzeichen 7 K 3532/14 GE

DRsp Nr. 2015/1792

Grunderwerbsteuer: Einbringung von Bruchteilseigentum in Gesamthandsgemeinschaft, Rechtsträgerwechsel, Formelle Grundbuchfähigkeit der BGB -Gesellschaft

Die Einbringung des anteiligen Bruchteilseigentums an einem Grundstück in das Gesamthandseigentum der Gemeinschafter unterliegt als ein den Rechtsträgerwechsel bewirkender Erwerbsvorgang auch dann der Grunderwerbsteuer, wenn zum Zeitpunkt des Bruchteilserwerbs die formelle Grundbuchfähigkeit der BGB -Gesellschaft noch nicht anerkannt war.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 311 b; BGB § 899a; GBO § 47;

Tatbestand

A und B waren im Grundbuch des Amtsgerichts … als Miteigentümer zu je ½ des Grundstücks C eingetragen. Das Grundstück hatten sie mit notariellem Vertrag vom 23. 7. 2007 zu je ½ Miteigentumsanteil in Bruchteilsgemeinschaft erworben. Sie waren Gesellschafter der Klägerin, der C, Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Sitz in D, die sie am 24. 10. 2007 „ab dem 24. 10. 2007“ gegründet hatten. Zweck der Gesellschaft war gem. § 2 des Gesellschaftsvertrages der Erwerb und die Verwaltung des Grundstücks C in D.

Durch notariellen Vertrag vom 7. 7. 2014 … unter I. § 2 wurde folgendes beurkundet: