FG Niedersachsen - Urteil vom 20.03.2013
7 K 28/10, 7 K 29/10
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;

Grunderwerbsteuer: Einheitlicher Leistungsgegenstand nach Kündigung des ursprünglichen Bauvertrags

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.03.2013 - Aktenzeichen 7 K 28/10, 7 K 29/10

DRsp Nr. 2014/1616

Grunderwerbsteuer: Einheitlicher Leistungsgegenstand nach Kündigung des ursprünglichen Bauvertrags

Zur Bemessungsgrundlage für die GrESt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Zum Begriff des sog. einheitlichen Leistungsgegenstands und zum objektiv sachlichen Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag. Von einem sog. einheitlichen Leistungsgegenstands kann nicht gesprochen werden, wenn ein Bauherr aufgrund der Kündigung des ursprünglichen Bauvertrags zum Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags sowohl hinsichtlich des „Ob” und des „Wie” der Bebauung frei gewesen ist und zu diesem Zeitpunkt von der Veräußererseite kein annahmefähiges Angebot für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück vorgelegen hat.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die nach dem Erwerb des Grund und Bodens angefallenen Bauerrichtungskosten für ein Wohngebäude, die bereits der Umsatzsteuer unterliegen, zusätzlich noch der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen sind.