FG Düsseldorf - Urteil vom 30.07.2002
3 K 1493/99 GE
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 8 Abs. 1 ; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1401

Grunderwerbsteuer; Einheitlicher Vertragsgegenstand; Gesamtobjekt; Teileigentumserwerb; Gesonderter Werkvertrag; Generalübernehmer - Gegenstand des Erwerbsvorgangs i.S.d. Grunderwerbsteuer bei Veräußerung durch verschiedene Vertragspartner

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2002 - Aktenzeichen 3 K 1493/99 GE

DRsp Nr. 2002/13577

Grunderwerbsteuer; Einheitlicher Vertragsgegenstand; Gesamtobjekt; Teileigentumserwerb; Gesonderter Werkvertrag; Generalübernehmer - Gegenstand des Erwerbsvorgangs i.S.d. Grunderwerbsteuer bei Veräußerung durch verschiedene Vertragspartner

Der Erwerb von Teileigentum an einem im Bau befindlichen Gesamtobjekt und die anschließende Beauftragung des von dem veräußernden Bauherrn eingeschalteten Generalübernehmers mit der schlüsselfertigen Errichtung rechtfertigen ungeachtet des Fehlens einer hierzu bestehenden rechtlichen Verpflichtung die Annahme eines einheitlichen grunderwerbsteuerlichen Vertragsgegenstands, wenn die bauliche Gestaltung des Teileigentums durch die Gesamtplanung faktisch vorgegeben ist, vor Abschluss des Kaufvertrages bereits ein Angebot des Generalübernehmers eingeholt worden war und der Abschluss der getrennten Verträge auf einem abgestimmten Verhalten von Verkäufer und Generalunternehmer beruht. Eine solche Abstimmung ist anzunehmen, wenn ungeachtet der vorangegangenen Teilaufhebung des Werkvertrags mit dem Veräußerer die erfolgreiche Realisierung des Gesamtobjekts nur durch die einheitliche Beauftragung des Generalübernehmers gesichert werden kann.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 8 Abs. 1 ; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: