FG Düsseldorf - Urteil vom 13.03.2001
3 K 1689/96 GE
Normen:
GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Grunderwerbsteuer; Einheitliches Vertragswerk; Rohbausatz; Eigenleistung - Einheitliches Vertragswerk bei der Grunderwerbsteuer, wenn ein Rohbausatzes einschließlich Planung und Organisation geliefert wird

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2001 - Aktenzeichen 3 K 1689/96 GE

DRsp Nr. 2001/8727

Grunderwerbsteuer; Einheitliches Vertragswerk; Rohbausatz; Eigenleistung - Einheitliches Vertragswerk bei der Grunderwerbsteuer, wenn ein Rohbausatzes einschließlich Planung und Organisation geliefert wird

Gegenstand des Erwerbsvorgangs kann auch dann das vertragsgemäß bebaute Grundstück sein, wenn bei Lieferung eines Rohbausatzes einschließlich Planung und Organisation ungeachtet erheblicher Eigenleistungen der Käufer nach Art. und Umfang wesentliche Arbeiten der Veräußererseite zur Errichtung des Gebäudes zu erbringen sind und auch im übrigen bzgl. der den Grundstückskauf und die Bebauung des Grundstücks betreffenden Vereinbarungen die Voraussetzungen eines einheitlichen Vertragswerks vorliegen.

Normenkette:

GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kläger ein unbebautes Grundstück gekauft haben oder ob Gegenstand des grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgangs ein zu bebauendes Grundstück ist.

Die Kläger nahmen im Januar 1995 auf Grund einer Zeitungsanzeige Kontakt mit der A- GmbH auf, die sie auf die Möglichkeit hinwies, von der Stadt X ein Baugrundstück Y-Strasse erwerben zu können.