Streitig ist, ob die Kläger ein unbebautes Grundstück gekauft haben oder ob Gegenstand des grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgangs ein zu bebauendes Grundstück ist.
Die Kläger nahmen im Januar 1995 auf Grund einer Zeitungsanzeige Kontakt mit der A- GmbH auf, die sie auf die Möglichkeit hinwies, von der Stadt X ein Baugrundstück Y-Strasse erwerben zu können.
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