I.
Der Kläger begehrt den Erlass von Grunderwerbsteuer.
Der Kläger ist Geschäftsführer der K GmbH, die ihrerseits die Geschäfte der K GmbH & Co. KG (KG) führt. An der KG ist der Kläger neben einem weiteren Kommanditisten zu 50 v. H. beteiligt. Im Termin zur Zwangsversteigerung des Grundstücks D in A-Stadt trat der Kläger für die KG auf. Das Amtsgericht erkannte den vorgelegten Handelsregisterauszug als Vertretungsnachweis nicht an. Im Protokoll der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts vom 13.3.1995 wurde dazu vermerkt:
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