FG Düsseldorf - Urteil vom 19.07.2000
7 K 237/97 AO
Normen:
AO § 227 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 4 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 5 ; ZVG § 71 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1410

Grunderwerbsteuer; Erlass; sachliche Unbilligkeit; Meistgebot; Vollmachtloser Vertreter; Abtretung - Grunderwerbsteuererlaß wegen sachlicher Unbilligkeit bei Abtretung der Rechte durch den das Meistgebot abgebenden vollmachtslosen Vertreter

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2000 - Aktenzeichen 7 K 237/97 AO

DRsp Nr. 2001/1538

Grunderwerbsteuer; Erlass; sachliche Unbilligkeit; Meistgebot; Vollmachtloser Vertreter; Abtretung - Grunderwerbsteuererlaß wegen sachlicher Unbilligkeit bei Abtretung der Rechte durch den das Meistgebot abgebenden vollmachtslosen Vertreter

Gibt der Geschäftsführer einer KG im Zwangsversteigerungstermin das Meistgebot im eigenen Namen ab, weil sein Vertretungsnachweis (Handelsregisterauszug) nicht anerkannt wird, und tritt er sodann ankündigungsgemäß das Recht aus dem Meistgebot an die KG ab, so ist die für die Abgabe des Meistgebots festgesetzte Grunderwerbsteuer in Höhe des aufgrund der Besteuerung der Abtretung gegen die KG festgesetzten Betrags wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen.

Normenkette:

AO § 227 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 4 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 5 ; ZVG § 71 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger begehrt den Erlass von Grunderwerbsteuer.

Der Kläger ist Geschäftsführer der K GmbH, die ihrerseits die Geschäfte der K GmbH & Co. KG (KG) führt. An der KG ist der Kläger neben einem weiteren Kommanditisten zu 50 v. H. beteiligt. Im Termin zur Zwangsversteigerung des Grundstücks D in A-Stadt trat der Kläger für die KG auf. Das Amtsgericht erkannte den vorgelegten Handelsregisterauszug als Vertretungsnachweis nicht an. Im Protokoll der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts vom 13.3.1995 wurde dazu vermerkt: