FG Düsseldorf - Urteil vom 15.08.2006
3 K 3341/04 GE
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3 § 18 Abs. 2 § 19 Abs. 1 § 20 ; AO § 169 Abs. 2 § 170 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 495
EFG 2006, 1778
NotBZ 2007, 263

Grunderwerbsteuer; Festsetzungsfrist; Festsetzungsverjährung; Anzeigepflicht - Beginn der Festsetzungsverjährung bei bestehender Anzeigepflicht gem. § 19 GrEStG

FG Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2006 - Aktenzeichen 3 K 3341/04 GE

DRsp Nr. 2006/29470

Grunderwerbsteuer; Festsetzungsfrist; Festsetzungsverjährung; Anzeigepflicht - Beginn der Festsetzungsverjährung bei bestehender Anzeigepflicht gem. § 19 GrEStG

1. Eine die Festsetzungsfrist in Gang setzende Kenntnis des steuerpflichtigen Vorganges erfordert positives Wissen der Grunderwerbsteuerstelle aller für die Entstehung der Steuerschuld wesentlichen Umstände. Beim Finanzamt vorhandene Informationen, die lediglich potentiell die Möglichkeit für ein Grunderwerbsteuerfestsetzungsverfahren eröffnen, sind kein positives Wissen in diesem Sinne (Anschluss an Urteil des BFH v. 21.06.1995 II R 11/92, BStBl. II 1995, 802). 2. Eine ordnungsgemäße Anzeige i.S. von § 19 GrEStG liegt nicht vor, wenn nicht erkennbar ist, dass ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang angezeigt werden soll.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3 § 18 Abs. 2 § 19 Abs. 1 § 20 ; AO § 169 Abs. 2 § 170 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Mit Vertrag vom 6.11.1996 übertrug die Firma M in Italien ihren 100 % Anteil an der Firma E GmbH (im Folgenden GmbH) mit Sitz in Deutschland auf die Firma V in Portugal. In § 6 des drei Seiten langen Vertrages heißt es, "die Gesellschaft hat Grundbesitz". Wegen der Einzelheiten wird auf den notariell beurkundeten Kauf- und Übertragungsvertrag des Notars Bezug genommen.