FG Düsseldorf - Urteil vom 10.03.2004
7 K 5365/01 GE
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 3 ; GrEStG § 1 Abs. 6 Satz 2 ; GrEStG § 19 Abs. 1 Nr. 6 ; GrEStG § 20 Abs. 1 Nr. 2 ; GrEStG § 20 Abs. 1 Nr. 3 ; GrEStG § 20 Abs. 2 ; AO § 169 Abs. 2 Nr. 2 ; AO § 170 Abs. 1 ; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1232

Grunderwerbsteuer; Grundbesitz haltende Gesellschaft; Mittelbarer Anteilserwerb; Aufeinanderfolgen von Ergänzungs- und Haupttatbeständen; Erwerberidentität; Umstrukturierung; Konzernumstrukturierung; Festsetzungsfrist; Anlaufhemmung; Anzeigepflicht - Umfang der grunderwerbsteuerlichen Anzeigepflicht bei mittelbarem Anteilserwerb an einer Grundbesitz haltenden Gesellschaft

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2004 - Aktenzeichen 7 K 5365/01 GE

DRsp Nr. 2004/9593

Grunderwerbsteuer; Grundbesitz haltende Gesellschaft; Mittelbarer Anteilserwerb; Aufeinanderfolgen von Ergänzungs- und Haupttatbeständen; Erwerberidentität; Umstrukturierung; Konzernumstrukturierung; Festsetzungsfrist; Anlaufhemmung; Anzeigepflicht - Umfang der grunderwerbsteuerlichen Anzeigepflicht bei mittelbarem Anteilserwerb an einer Grundbesitz haltenden Gesellschaft

1. Der mittelbare Erwerb sämtlicher Anteile an einer Grundbesitz haltenden Gesellschaft über eine Beteiligungskette zwischengeschalteter Gesellschaften unterliegt der Grunderwerbsteuer. 2. Im Falle der Aufeinanderfolge von grunderwerbsteuerlichen Ergänzungs- und Haupttatbeständen setzt eine Begrenzung der Steuererhebung auf den Unterschiedsbetrag der Bemessungsgrundlage die Identität des Erwerbers voraus. Dies gilt auch bei Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns. 3. Die den Anlauf der Festsetzungsverjährung hemmende Anzeigepflicht bei Übertragung von 95% der Anteile an einer grundbesitzhaltenden Gesellschaft besteht auch bei mittelbarem Erwerb über zwischengeschaltete Gesellschaften.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 3 ; GrEStG § 1 Abs. 6 Satz 2 ; GrEStG § 19 Abs. 1 Nr. 6 ; GrEStG § 20 Abs. 1 Nr. 2 ; GrEStG § 20 Abs. 1 Nr. 3 ; GrEStG § 20 Abs. 2 ; AO § 169 Abs. 2 Nr. 2 ; AO § 170 Abs. 1 ; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand: