FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 03.05.2006
3 K 293/04
Normen:
GrEStG (1997) § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2 ; AO (1977) § 175 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1541

Grunderwerbsteuer; Kaufvertrag unter auflösender Bedingung; Eintritt der Bedingung kein rückwirkendes Ereignis; sinngemäße Anwendung von § 16 Abs. 1 GrEStG

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 03.05.2006 - Aktenzeichen 3 K 293/04

DRsp Nr. 2006/20762

Grunderwerbsteuer; Kaufvertrag unter auflösender Bedingung; Eintritt der Bedingung kein rückwirkendes Ereignis; sinngemäße Anwendung von § 16 Abs. 1 GrEStG

1. Bedingung für die Anwendung von § 16 GrEStG ist ein wirksamer Erwerbsvorgang. 2. Wurde ein Grundstückskaufvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, so ist der Eintritt der Bedingung kein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung im Sinne von § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO. Vielmehr ist im Falle des Eintritts der auflösenden Bedingung § 16 Abs. 1 GrEStG sinngemäß anzuwenden, wobei offen bleiben kann, ob es sich um einen Anwendungsfall der Nr. 1 oder der Nr. 2 handelt.

Normenkette:

GrEStG (1997) § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2 ; AO (1977) § 175 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die teilweise Aufhebung eines Grunderwerbsteuerbescheides des Beklagten gem. § 16 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG).