FG Hamburg - Urteil vom 21.02.2014
3 K 66/13
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 1 Abs. 2; AO § 42;

Grunderwerbsteuer: Keine Grunderwerbsteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i. V. m. § 42 AO bei Beitritt zu einer KG, deren Gesellschaftszweck die Errichtung einer Wohnungseigentumsanlage ist

FG Hamburg, Urteil vom 21.02.2014 - Aktenzeichen 3 K 66/13

DRsp Nr. 2014/7889

Grunderwerbsteuer: Keine Grunderwerbsteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i. V. m. § 42 AO bei Beitritt zu einer KG, deren Gesellschaftszweck die Errichtung einer Wohnungseigentumsanlage ist

1. Die Übertragung eines Anteils an einer Personengesellschaft, der so ausgestaltet ist, dass sein Erwerb im rechtlichen und wirtschaftlichen Ergebnis dem Erwerb des Eigentums an einem Grundstück oder einer Eigentumswohnung gleichkommt, kann als Gestaltungsmissbrauch angesehen werden mit der Folge, dass der Vorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i. V. m. § 42 Abs. 1 Satz 1 AO der Grunderwerbsteuer unterliegt. Die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs setzt dabei voraus, dass der rechtsgeschäftliche Wille der Parteien auf den Eigentumserwerb gerichtet und die gewählte Konstruktion der Übertragung des Gesellschaftsrechts nur verständlich ist unter dem Gesichtspunkt erhoffter Steuerbefreiung wegen des grundsätzlich steuerfreien Wechsels im Gesellschafterbestand einer Gesamthand sowie der Steuerbefreiungen nach § 6 Abs. 2 bzw. § 7 Abs. 2 GrEStG.