FG Sachsen - Urteil vom 03.02.2005
4 K 766/01
Normen:
GrEStG (1977) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 16 Abs. 1 ;

Grunderwerbsteuer; keine Rückgängigmachung des Grundstückskaufvertrages bei Aufhebung und gleichzeitigem Neuabschluss mit einer dem ursprünglichen Erwerber nahestehenden Person

FG Sachsen, Urteil vom 03.02.2005 - Aktenzeichen 4 K 766/01

DRsp Nr. 2006/29797

Grunderwerbsteuer; keine Rückgängigmachung des Grundstückskaufvertrages bei Aufhebung und gleichzeitigem Neuabschluss mit einer dem ursprünglichen Erwerber nahestehenden Person

1. Eine Rückgängigmachung i.S.d. § 16 GrEStG liegt nur dann vor, wenn zwischen den Beteiligten des aufgehobenen Vertrages keine Bindungen bestehen bleiben, die in grunderwerbsteuerlicher Hinsicht erheblich sind. 2. Bei Aufhebung eines Grundstückskaufvertrages und gleichzeitigem Neuabschluss eines Vertrages über dasselbe Grundstück mit einer Personengesellschaft, an der der ursprüngliche Erwerber - im Streitfall zu 50 % - beteiligt ist, gibt der Grundstückserwerber die tatsächliche Dispositionsbefugnis über das Grundstück nicht auf. Diese Gestaltung ist mit einer Vertragsänderung vergleichbar, die der Aufhebung der Grunderwerbsteuer nach § 16 Abs. 1 GrEStG entgegensteht.

Normenkette:

GrEStG (1977) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 16 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob ein grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerbsvorgang rückgängig gemacht wurde.

Der Kläger wendet sich gegen fünf Bescheide vom 14.06.1999, bestätigt durch Einspruchsentscheidung vom 22.03.2001, mit denen der Beklagte den Antrag nach § 16 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG - auf Aufhebung der Grunderwerbsteuer ablehnte.