FG Hamburg - Urteil vom 05.02.2013
3 K 74/12
Normen:
GrEStG § 4 Nr. 1; KStG § 4 Abs. 1; KStG § 4 Abs. 5; GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3; WRV Art. 137 Abs. 5;

Grunderwerbsteuer: Kirchlicher Kindergarten kann Betrieb gewerblicher Art sein

FG Hamburg, Urteil vom 05.02.2013 - Aktenzeichen 3 K 74/12

DRsp Nr. 2013/6983

Grunderwerbsteuer: Kirchlicher Kindergarten kann Betrieb gewerblicher Art sein

1. Für einen Aufgabenübergang i. S. des § 4 Nr. 1 GrEStG genügt es, wenn die konkret auf dem veräußerten Grundstück ausgeübte öffentlich-rechtliche Aufgabe auf den Erwerber übergeht. Ein derartiger Aufgabenübergang liegt vor, wenn eine Kirchengemeinde die Trägerschaft für einen kirchlichen Kindergarten auf einen Kirchenkreis überträgt. 2. Ein von einem kirchlichen Träger in Hamburg betriebener Kindergarten ist ein Betrieb gewerblicher Art.

Normenkette:

GrEStG § 4 Nr. 1; KStG § 4 Abs. 1; KStG § 4 Abs. 5; GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3; WRV Art. 137 Abs. 5;

Tatbestand:

A.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Übertragung eines für einen Kindergarten genutzten Grundstücks von einer evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde auf den Kläger nach § 4 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) grunderwerbsteuerfrei ist.

I.