BFH - Urteil vom 20.07.2005
II R 30/04
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2452
BB 2005, 2621
BFH/NV 2005, 2318
BFHE 210, 375
BStBl II 2005, 839
DB 2005, 2562
DStR 2005, 1898
GmbHR 2005, 1578
ZIP 2006, 1140
ZfIR 2006, 215
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 10.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 6316/02

Grunderwerbsteuer: Mittelbare Anteilsvereinigung in Folge einer Verschmelzung bei bestehendem Organschaftsverhältnis

BFH, Urteil vom 20.07.2005 - Aktenzeichen II R 30/04

DRsp Nr. 2005/18275

Grunderwerbsteuer: Mittelbare Anteilsvereinigung in Folge einer Verschmelzung bei bestehendem Organschaftsverhältnis

»Die Verschmelzung einer Organträgerin, die 87,5 v.H. der Anteile an einer Organgesellschaft hält, die wiederum zu 100 v.H. Anteilseignerin an grundstücksbesitzenden Gesellschaften ist, auf eine --bislang-- außerhalb des Organkreises stehende neue Organträgerin unter Fortsetzung des Organschaftsverhältnisses führt weder zu einer Vereinigung (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG) noch zur Übertragung (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG) aller Anteile an den grundstücksbesitzenden Gesellschaften.«

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3, 4 ;

Gründe:

I. Mit Vertrag vom 13. Juni 1996 wurde die K-Holding-AG (Holding-AG) auf die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) verschmolzen. Die Holding-AG war zu 87,5 v.H. an der K-Warenhaus-AG (Warenhaus-AG) beteiligt. Einzige weitere Aktionärin mit einer Beteiligung von 12,5 v.H. war eine Bank. Die Warenhaus-AG hielt 100 v.H. der Anteile an verschiedenen grundstücksbesitzenden GmbHs. Die Warenhaus-AG war finanziell, organisatorisch und wirtschaftlich in die Holding-AG eingegliedert. Die Verschmelzung auf die Klägerin erfolgte unter Fortsetzung des Organschaftsverhältnisses zur Warenhaus-AG, die mit der Verschmelzung zu einem von der Klägerin "abhängigen Unternehmen" wurde.