FG München - Urteil vom 29.07.1998
4 K 3833/94
Normen:
GmbHG § 11 Abs. 1 § 13 Abs. 1 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 1999, 666

Grunderwerbsteuer: Steuerpflicht von Übertragungsvorgängen einer gescheiterten Ein-Mann-Vor-GmbH auf den Allein-Gesellschafter; Grunderwerbsteuer

FG München, Urteil vom 29.07.1998 - Aktenzeichen 4 K 3833/94

DRsp Nr. 2002/9489

Grunderwerbsteuer: Steuerpflicht von Übertragungsvorgängen einer gescheiterten Ein-Mann-Vor-GmbH auf den Allein-Gesellschafter; Grunderwerbsteuer

Der Vermögensübergang eines Grundstücks bei Auflösung einer gescheiterten Ein-Mann-Vor-GmbH auf den Allein-Gesellschafter begründet einen steuerpflichtigen Rechtsträgerwechsel i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG.

Normenkette:

GmbHG § 11 Abs. 1 § 13 Abs. 1 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob bei gescheiterter Gründung einer Einmann-GmbH der Übergang des Eigenturms an Grundstücken auf den Gründer nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) grunderwerbsteuerpflichtig ist.

Mit Zuschlagsbeschluß vom 11. Mai 1992 erwarb die Firma ... GmbH i.Gr. mit Sitz in ... durch Abgabe des Meistgebots den Grundbesitz in .... .... FlNr. ... Eigentumswohnungen ... sowie Miteigentumsanteil verbunden mit Duplex-Stellplätzen in der Tiefgarage ... am Grundbesitz in ...

Mit notariell beglaubigtem Auflösungsbeschluß vom 20. Dezember 1993 (URNr. 2459/1993 des ... beschloß der Kläger, der alleinige Geschellschafter und Geschäftsführer der ... GmbH i.Gr., ... wie folgt:

1. Die Gesellschaft ist mit sofortiger Wirkung aufgelöst.

2. Eine Liquidation findet nicht statt, da das gesamte Vermögen automatisch auf den Alleingesellschafter übergeht.