FG Münster - Urteil vom 22.02.2007
8 K 3415/05 GrE
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1189

Grunderwerbsteuer, Tatbestand

FG Münster, Urteil vom 22.02.2007 - Aktenzeichen 8 K 3415/05 GrE

DRsp Nr. 2007/11060

Grunderwerbsteuer, Tatbestand

Der Besteuerungstatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG ist nur dann erfüllt, wenn ein zusätzliches, ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal gegeben ist. Dieses erfordert eine Verwertung eines Kaufangebotes, die den eigenen wirtschaftlichen Interessen des Benennungsberechtigten nützt. Die Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen wird grundsätzlich dann indiziert, wenn der Berechtigte vertraglich die uneingeschränkte Möglichkeit hat, das Grundstück zu seinem Vorteil weiterzugeben.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, ob die Klägerin (Klin.), der für mehrere Eigentumswohnungen u. a. ein Benennungsrecht eingeräumt worden war, einen grunderwerbsteuerlichen Tatbestand erfüllt hat - als Zwischenhändlerin im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) und/oder als Verwertungsbefugte im Sinne des § 1 Abs. 2 GrEStG.

Der Kaufmann XT war Eigentümer mehrerer im Wohnungsgrundbuch von D eingetragener Wohnungseigentumsrechte. Auf dem entsprechenden Grundstück sollten und wurden im Laufe der Zeit insgesamt 18 Eigentumswohnungen errichtet. Für dieses Objekt hatte Herr XT bei der Bank VS e.G., der Rechtsvorgängerin der Klin., ein Darlehen in Höhe von 4,5 Mio. DM aufgenommen, das an dem Grundstück grundbuchrechtlich gesichert wurde.