Zu entscheiden ist, ob die Klägerin (Klin.), der für mehrere Eigentumswohnungen u. a. ein Benennungsrecht eingeräumt worden war, einen grunderwerbsteuerlichen Tatbestand erfüllt hat - als Zwischenhändlerin im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) und/oder als Verwertungsbefugte im Sinne des § 1 Abs. 2 GrEStG.
Der Kaufmann XT war Eigentümer mehrerer im Wohnungsgrundbuch von D eingetragener Wohnungseigentumsrechte. Auf dem entsprechenden Grundstück sollten und wurden im Laufe der Zeit insgesamt 18 Eigentumswohnungen errichtet. Für dieses Objekt hatte Herr XT bei der Bank VS e.G., der Rechtsvorgängerin der Klin., ein Darlehen in Höhe von 4,5 Mio. DM aufgenommen, das an dem Grundstück grundbuchrechtlich gesichert wurde.
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