BFH - Beschluß vom 04.08.1999
II B 3/99
Normen:
GrEStG (1983) § 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1999, 2446
BB 2000, 136
BB 2000, 810
BFH/NV 2000, 151
BFHE 189, 547
BStBl II 1999, 834
DB 1999, 2451
DStR 1999, 1900
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Grunderwerbsteuer: Übergang auf eine Gesamthand

BFH, Beschluß vom 04.08.1999 - Aktenzeichen II B 3/99

DRsp Nr. 2000/727

Grunderwerbsteuer: Übergang auf eine Gesamthand

»Die Grundstücksübertragung auf eine Gesamthand kann auch dann mit einer Aufgabe oder Minderung der Gesellschafterstellung des bisherigen Alleineigentümers zeitlich und sachlich zusammenhängen und daher von der Anwendung des § 5 Abs. 2 GrEStG 1983 ganz oder teilweise ausgeschlossen sein, wenn beides nicht Teil eines einzigen, in seinen einzelnen Elementen aufeinander abgestimmten Plans ist. Es reicht aus, daß die Grundstücksübertragung zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Veränderung der Gesellschafterstellung des bisherigen Alleineigentümers bereits zwischen den Gesamthändern abgesprochen war.«

Normenkette:

GrEStG (1983) § 5 Abs. 2 ;

Gründe: