FG Niedersachsen - Urteil vom 01.06.1999
VII (III) 14/96
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 3 ;
Fundstellen:
DB 2000, 2299
EFG 2000, 1087

Grunderwerbsteuer, Umstrukturierung innerhalb eines Konzerns

FG Niedersachsen, Urteil vom 01.06.1999 - Aktenzeichen VII (III) 14/96

DRsp Nr. 2000/7736

Grunderwerbsteuer, Umstrukturierung innerhalb eines Konzerns

1. Der Grunderwerbsteuer unterliegt jedes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung aller Anteile einer Gesellschaft begründet, sofern zum Vermögen dieser Gesellschaft ein inländisches Grundstück gehört. 2. Gegenstand der Besteuerung ist nicht der Anteilserwerb als solcher, sondern die durch ihn begründete eigenständige Zuordnung der der Gesellschaft gehörenden Grundstücke.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtsfrage, ob die Übertragung aller Anteile an einer Enkelgesellschaft innerhalb eines Konzerns der Grunderwerbsteuer unterliegt.

Mit Vertrag vom 17. Dezember 1993 erwarb die Klägerin (die C GmbH), eine 100 %ige Tochtergesellschaft der B AG, von der W Beteiligungs-GmbH, ebenfalls eine 100 %ige Tochtergesellschaft der B AG, alle Anteile an der T GmbH (T GmbH). Die zuletzt genannte GmbH ist Eigentümerin von Grundbesitz. Das beklagte Finanzamt erkannte in dem beschriebenen Vorgang eine Grunderwerbsteuerbarkeit und setzte mit Bescheid vom 1. Dezember 1994 die Grunderwerbsteuer nach §§ 1 Abs. 3 Nr. 3, 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG in Höhe von 39.166 DM fest.