FG Düsseldorf - Urteil vom 03.11.2003
7 K 4612/02 GE
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 162

Grunderwerbsteuer; Verwertungsbefugnis; Notarielles Kaufangebot; Mietvertrag; Gesamtbetrachtung; Übergang von Nutzen und Lasten; Kündigungsrecht - Grunderwerbsteuerlich relevante Verwertungsbefugnis und eigentümerähnliche Stellung

FG Düsseldorf, Urteil vom 03.11.2003 - Aktenzeichen 7 K 4612/02 GE

DRsp Nr. 2003/17253

Grunderwerbsteuer; Verwertungsbefugnis; Notarielles Kaufangebot; Mietvertrag; Gesamtbetrachtung; Übergang von Nutzen und Lasten; Kündigungsrecht - Grunderwerbsteuerlich relevante Verwertungsbefugnis und eigentümerähnliche Stellung

Die Begründung von Rechten eines Nichteigentümers an einem Grundstück durch Abgabe eines notariell beurkundeten Kaufangebots und Abschluss eines nach den Gesamtinvestitionskosten kalkulierten langfristigen Mietvertrags unterliegt auch bei der gebotenen Gesamtbetrachtung mangels einer eigentümerähnlichen Verwertungsbefugnis nicht der Grunderwerbsteuer, wenn für den Fall der Annahme des Kaufangebots Nutzen und Lasten erst nach dem Ende der Mietzeit übergehen sollen und dem Vermieter/Eigentümer im Unterschied zu dem Mieter ein besonders ausgestaltetes außerordentliches Kündigungsrecht für den Mietvertrag sowie ein hiervon abhängiges Recht zum Widerruf des Kaufangebots zusteht.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Grunderwerbsteuer gem. § 1 Abs. 2 GrEStG.

Mit Mietvertrag vom 07.07./15.07.1997 mietete die Klägerin den näher bezeichneten Grundbesitz "H-Straße 1, "E-Stadt", mit allen Bestandteilen von der "X" Beteiligungs GmbH & Co. Vermietungs KG (nachfolgend "X"). Das Mietverhältnis sollte zum 01.06.1997 beginnen und zum 31.12.2019 beendet sein.