FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.02.2007
11 V 1387/06
Normen:
GrEStG (1977) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 16 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 69 Abs. 4, 3 § 69 Abs. 2 S. 2 § 114 ;

Grunderwerbsteuer; vorläufiger Rechtsschutz bei Geltendmachung eines Anspruchs aus § 16 GrEStG; Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.02.2007 - Aktenzeichen 11 V 1387/06

DRsp Nr. 2007/9062

Grunderwerbsteuer; vorläufiger Rechtsschutz bei Geltendmachung eines Anspruchs aus § 16 GrEStG; Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs

1. Macht der Steuerpflichtige einen Anspruch aus § 16 GrEStG wegen Aufhebung des Grundstückskaufvertrages geltend, kommt vorläufiger Rechtsschutz nicht durch einstweilige Anordnung, sondern durch Aussetzung der Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheides in Betracht, soweit der geltend gemachte Anspruch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides begründet. 2. Die Aufhebung der Steuerfestsetzung nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG setzt voraus, dass der Erwerbsvorgang zivilrechtlich wirksam aufgehoben und auch vollständig tatsächlich rückgängig gemacht wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn ein ordnungsgemäß zustande gekommener Vertrag von den Beteiligten lediglich nicht vollzogen wird. 3. Es bleibt offen, ob Schwierigkeiten bei der Kontaktaufnahme mit dem Veräußerer zwecks Vereinbarung der Vertragsaufhebung im Rahmen von § 16 Abs. 1 GrEStG im Einzelfall von Bedeutung sein können.

Normenkette:

GrEStG (1977) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 16 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 69 Abs. 4, 3 § 69 Abs. 2 S. 2 § 114 ;

Tatbestand:

I.