FG Brandenburg - Urteil vom 11.04.2000
3 K 885/98 GE
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 13 Nr. 1 ; AO 1977 § 44 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1198

Grunderwerbsteueranspruch bei Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens; Auswahlermessen

FG Brandenburg, Urteil vom 11.04.2000 - Aktenzeichen 3 K 885/98 GE

DRsp Nr. 2001/1447

Grunderwerbsteueranspruch bei Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens; Auswahlermessen

1. Der für die Grunderwerbsteuer maßgebliche Rechtsvorgang i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist der vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens zustande gekommene Kaufvertrag und nicht das Erfüllungsverlangen des Verwalters. 2. Ermessensausübung im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft: Bei der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen eines Grundstückserwerbers muss das FA die Grunderwerbsteuer zur Vermeidung der Festsetzungsverjährung regelmäßig gegenüber dem Grundstücksveräußerer als Gesamtschuldner festsetzen, da der Steueranspruch -wenn überhaupt- häufig erst lange Zeit nach dessen Eröffnung erfüllt wird.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 13 Nr. 1 ; AO 1977 § 44 ;

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin veräußerte mit notariell beurkundetem Vertrag vom 26.10.1992 (Urkundenrolle Nr. K .../1992 des Notars Dr. A....) in L... gelegenen zusammenhängenden Grundbesitz an die R.... ....-fabrik GmbH - R GmbH - zu einem Kaufpreis 630.000,00 DM.