FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 05.03.2003
1 K 1147/00
Normen:
GrEStG § 5 Abs. 2 § 6 Abs. 3 § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1495

Grunderwerbsteuerbefreiung bei Grundstücksübergängen, an denen sog. doppelstöckige Gesamthandsgemeinschaften beteiligt sind; Grunderwerbsteuer

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.03.2003 - Aktenzeichen 1 K 1147/00

DRsp Nr. 2003/10449

Grunderwerbsteuerbefreiung bei Grundstücksübergängen, an denen sog. doppelstöckige Gesamthandsgemeinschaften beteiligt sind; Grunderwerbsteuer

1. Geht ein Grundstück von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand über, an der die übertragende Gesamthand selbst beteiligt ist, ist die Befreiungsvorschrift des § 5 Abs. 2 GrEStG nicht anwendbar, denn "Miteigentümer" oder "Alleineigentümer" i.S. von § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG können nicht Gesamthandsgemeinschaften sein. 2. Die Vergünstigung für Grundstücksübertragungen zwischen Gesamthandsgemeinschaften richtet sich ausschließlich nach § 6 Abs. 3 GrEStG. 3. Die Steuervergünstigung des § 6 Abs. 3 GrEStG verlangt, dass ein Grundstück von einer "Gesamthand" übergeht. Das setzt voraus, dass die veräußernde Gesamthand zivilrechtliche Eigentümerin des Grundstücks war.

Normenkette:

GrEStG § 5 Abs. 2 § 6 Abs. 3 § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: