FG Nürnberg - Urteil vom 28.04.2020
4 K 1791/18
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 3 Nr. 5; GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
DStRE 2020, 1256
ZEV 2020, 587

Grunderwerbsteuerbefreiung eines Erwerbsvorgangs durch Übertragung des Miteigentumsanteils an den Wohnungen einschließlich dazugehörigem Tiefgaragenstellplatz an den Sohn; Wechselseitige Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile an den Eigentumswohnungen unter den geschiedenen Ehegatten als Tausch i.R.d. Rückerwerbs

FG Nürnberg, Urteil vom 28.04.2020 - Aktenzeichen 4 K 1791/18

DRsp Nr. 2020/8711

Grunderwerbsteuerbefreiung eines Erwerbsvorgangs durch Übertragung des Miteigentumsanteils an den Wohnungen einschließlich dazugehörigem Tiefgaragenstellplatz an den Sohn; Wechselseitige Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile an den Eigentumswohnungen unter den geschiedenen Ehegatten als Tausch i.R.d. Rückerwerbs

In Bezug auf die steuerliche Behandlung des Rückerwerbs des Eigentums an einem Grundstück ist § 16 Abs. 2 GrEStG auch dann anwendbar, wenn in der Zwischenzeit entweder der Veräußerer oder der Erwerber verstorben ist und an die Stelle des Verstorbenen seine Erben als allgemeine Rechtsnachfolger getreten sind.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 3 Nr. 5; GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Grunderwerbsteuerbefreiung eines Erwerbsvorgangs gemäß § 3 Nr. 5 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) sowie gemäß § 16 GrEStG.

Der Kläger und seine ehemalige Ehefrau waren jeweils zur Hälfte Miteigentümer der beiden Eigentumswohnungen in der Str. 48, X-Stadt (eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts X-Stadt ) und in der Str. 52 (eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Y-Stadt , Gemarkung Y-Stadt , Blatt 29.145, FlNr. 1004/15 und Blatt 29.159, FlNr. 1004/15).