FG München - Urteil vom 27.10.1999
4 K 1558/95
Normen:
GrEStG 1983 § 4 Nr. 1 ;

Grunderwerbsteuerbefreiung für den Übergang eines Grundstücks zwischen Körperschaften des öffentlichen rechts anlässlich des Übergangs von Aufgaben nach § 4 Nr.1 GrEStG

FG München, Urteil vom 27.10.1999 - Aktenzeichen 4 K 1558/95

DRsp Nr. 2001/2190

Grunderwerbsteuerbefreiung für den Übergang eines Grundstücks zwischen Körperschaften des öffentlichen rechts anlässlich des "Übergangs von Aufgaben" nach § 4 Nr.1 GrEStG

1. Der Übergang eines Grundstücks zwischen zwei Körperschaften des öffentlichen Rechts anlässlich "des Übergangs von Aufgaben" zwischen den beiden Körperschaften ist nur dann nach § 4 Nr.1 GrEStG steuerfrei, wenn es sich um öffentlich-rechtliche Aufgaben handelt, die einer Körperschaft eigen oder ihr zugewiesen sind und nunmehr in Folge organisatorischer Änderungen auf die erwerbende Körperschaft übergehen (im Streitfall: Steuerpflicht der Grundstücksübertragung, weil der übertragenden Körperschaft -einem Landkreis-- auch nach der Übertragung der Aufgabenbereich -Altenpflege- weiter oblag und es sich bei dem Betrieb eines Altenheims durch die übernehmende Körperschaft um eine nicht begünstigte freiwillige Erfüllung der weiterhin dem Landkreis obliegenden Aufgabe "Altenpflege" anlässlich einer privaten Grundstücksübertragung handelte). 2. Ein derartiger Übergang von Aufgaben liegt nur vor, wenn die übernehmende Körperschaft genau die Funktionen wahrnimmt, welche bisher die übergebende Körperschaft wahrgenommen hat.

Normenkette:

GrEStG 1983 § 4 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.