FG München - Gerichtsbescheid vom 16.08.2000
4 K 2109/96
Normen:
GrEStG § 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 522
ZfIR 2001, 577

Grunderwerbsteuerbefreiung gem. § 5 Abs. 2 GrEStG aufgrund nachträglicher Änderung der Beteiligungsverhältnisse an der grundstückserwerbenden Gesellschaft

FG München, Gerichtsbescheid vom 16.08.2000 - Aktenzeichen 4 K 2109/96

DRsp Nr. 2001/7161

Grunderwerbsteuerbefreiung gem. § 5 Abs. 2 GrEStG aufgrund nachträglicher Änderung der Beteiligungsverhältnisse an der grundstückserwerbenden Gesellschaft

1. Die Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG beim Übergang eines Grundstücks von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand ist zu versagen, wenn der bisherige Alleineigentümer aufgrund eines vorgefassten Plans im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung auf die Gesamthand seine Gesellschafterstellung vermindern oder aufgeben will. Ein Zeitraum von elf Monaten zwischen Einbringung und Anteilsveräußerung liegt im oberen Bereich dessen, was als kurzer Zeitraum angesehen werden kann. 2. Erhält ein Kommanditist knapp elf Monate nach Einbringung eines Grundstücks in die Gesamthand ein nicht von ihm initiiertes, günstiges Angebot für die Veräußerung des Grundstücks bzw. seines Gesellschaftsanteils, muss dies keinen Rückschluss auf einen entsprechenden bereits im Einbringungszeitpunkt vorliegenden Plan zulassen, der einer Grunderwerbsteuerbefreiung der Grundstückseinbringung in die Gesamthand nach § 5 Abs. 2 GrEStG entgegenstünde.

Normenkette:

GrEStG § 5 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.