FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 20.08.2003
5 K 505/97
Normen:
VermG § 34 Abs. 3 S. 1 § 31 Abs. 5 § 6 Abs. 1a S. 1 § 2 Abs. 1 S. 5 § 1 ; GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Grunderwerbsteuerbefreiung nach dem VermG; Rechtsnachfolger eines Geschädigten als Berechtigter im Sinne des VermG; Grundstücksübertragung von einem Nichtberechtigten im Rahmen einer gütlichen Einigung; Grunderwerbsteuer

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.08.2003 - Aktenzeichen 5 K 505/97

DRsp Nr. 2004/11014

Grunderwerbsteuerbefreiung nach dem VermG; Rechtsnachfolger eines Geschädigten als Berechtigter im Sinne des VermG; Grundstücksübertragung von einem Nichtberechtigten im Rahmen einer gütlichen Einigung; Grunderwerbsteuer

1. Mit Blick auf den Normzweck des § 6 VermG gilt eine Organisation, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 5 VermG zum Rechtsnachfolger einer geschädigten Vereinigung bestimmt wurde, selbst als Berechtigter im Sinne von § 6 Abs. 1a Satz 1 VermG. Dies sind insbesondere die Organisationen, die aufgrund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen anerkannt worden sind. Das Gesetz trägt damit dem Umstand Rechnung, dass der Vermögenswert im Bestand der Organisation verblieben wäre, wäre er nicht dem Geschädigten durch Maßnahmen nach § 1 VermG entzogen worden. 2. Der Rückerwerb von Grundstücken aus enteignetem Gewerkschaftsvermögen durch ein Handlungsorgan des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) von der Treuhandanstalt im Rahmen einer gütlichen Einigung ist nach dem VermG von der Grunderwerbsteuer befreit, da der DGB anerkannte Nachfolgeorganisation sämtlicher Gewerkschaftshäuser GmbH (der vormaligen Grundstückseigentümer) ist und das VermG in § 31 Abs. 5 eine gütliche Einigung vorsieht.

Normenkette:

VermG § 34 Abs. 3 S. 1 § 31 Abs. 5 § 6 Abs. 1a S. 1 § 2 Abs. 1 S. 5 § 1 ; (1983) § Abs. Nr. ;