FG Düsseldorf - Urteil vom 14.03.2006
3 K 2358/03 GE
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 2 § 3 Nr. 8 § 16 Abs. 2 § 17 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 839

Grunderwerbsteuerbefreiung; Rückerwerb; Treuhandverhältnis; GmbH-Anteile; Grundstückserwerb; Anteilsrückerwerb - Voraussetzungen der Anwendbarkeit des § 3 Nr. 8 GrEStG auf Anteilsübertragungen

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2006 - Aktenzeichen 3 K 2358/03 GE

DRsp Nr. 2006/20649

Grunderwerbsteuerbefreiung; Rückerwerb; Treuhandverhältnis; GmbH-Anteile; Grundstückserwerb; Anteilsrückerwerb - Voraussetzungen der Anwendbarkeit des § 3 Nr. 8 GrEStG auf Anteilsübertragungen

1. Der steuerbare Erwerbsvorgang bei Rückerwerb treuhänderisch gehaltener Anteile an einer GmbH, die nach Begründung des Treuhandverhältnisses Grundstücke vom Treugeber erworben hatte, wird durch die Annahme des Angebots zur Übernahme der Anteile verwirklicht. 2. Die Grunderwerbsteuerbefreiung des § 3 Nr. 8 GrEStG findet keine entsprechende Anwendung, wenn der "Hinerwerb" der Grundstücke nicht im Verhältnis "Treugeber/Treuhänder" erfolgt ist, sondern auf einem Kaufvertrag zwischen dem Treugeber der GmbH beruht, die ungeachtet der treuhänderischen Bindung ihres Anteilsinhabers grunderwerbsteuerlich ein eigenes Rechtssubjekt darstellt. 3. Mit der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 8 GrEStG wollte der Gesetzgeber lediglich eine Doppelbesteuerung im Verhältnis "Treuhänder/Treugeber" verhindern, nicht hingegen die mehrfache Belastung mit Grunderwerbsteuer im Rahmen eines Dreipersonenverhältnisses. 4. Einen allgemeinen Grundsatz dergestalt, dass Grundstücke, die der Steuerpflichtige grunderwerbsteuerpflichtig veräußert hat, im Falle eines späteren Wiedererwerbs nicht erneut besteuert werden dürfen, kennt das Grunderwerbsteuerrecht nicht.

Normenkette: