FG Hessen - Urteil vom 10.05.2012
5 K 2338/08
Normen:
GrEStG § 3 Nr. 5;
Fundstellen:
DStR 2013, 11
DStRE 2013, 550

Grunderwerbsteuerbefreiung wegen scheidungsbedingter Vermögensauseinandersetzung

FG Hessen, Urteil vom 10.05.2012 - Aktenzeichen 5 K 2338/08

DRsp Nr. 2012/17043

Grunderwerbsteuerbefreiung wegen scheidungsbedingter Vermögensauseinandersetzung

Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 5 GrEStG für die Durchführung der Vermögensauseinandersetzung ist, wenn es sich um eine scheidungsbedingte Vermögensauseinandersetzung handelt, zeitlich nicht begrenzt. Vermögensauseinandersetzungen, die zwar zeitlich nach einer Ehescheidung erfolgen, jedoch auf keinem zwingenden familienrechtlichen Hintergrund beruhen, sind nicht von der Grunderwerbsteuer befreit. Das Verschieben einer Vermögensauseinandersetzung aus sonstigen, nicht die eigentlichen (früheren) ehelichen Beziehungen der Miteigentümer betreffenden Gründen – hier das Ermöglichen einer fortdauernden Grundstücksnutzung durch einen nahen Angehörigen –, rechtfertigt keine steuerliche Begünstigung des Erwerbs nach § 3 Nr. 5 GrEStG.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 3 Nr. 5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Grunderwerbsteuerbefreiung eines Erwerbsvorgangs gemäß § 3 Nr. 5 des GrunderwerbsteuergesetzesGrEStG –.