FG Düsseldorf - Beschluss vom 08.04.2005
18 K 2130/03 AO
Normen:
GrEStG § 8 Abs. 2 Nr. 1 ; BewG § 138 ; BauGB § 124 Abs. 1 ; FGO § 101 § 102 ;

Grunderwerbsteuererlass; unentgeltliche Übertragung; Gebietskörperschaft; Erschließungsanlage; Bebauungsplan; Erwerbsvorgang - Erlass der Grunderwerbsteuer entsprechend dem Erlass des FinMin NW vom 13.5.1998 S-4520 - 3 - V A 2 bei unentgeltlicher Übertragung von mit Erschließungsanlagen belasteten Grundstücken auf Gebietskörperschaften

FG Düsseldorf, Beschluss vom 08.04.2005 - Aktenzeichen 18 K 2130/03 AO

DRsp Nr. 2006/20634

Grunderwerbsteuererlass; unentgeltliche Übertragung; Gebietskörperschaft; Erschließungsanlage; Bebauungsplan; Erwerbsvorgang - Erlass der Grunderwerbsteuer entsprechend dem Erlass des FinMin NW vom 13.5.1998 S-4520 - 3 - V A 2 bei unentgeltlicher Übertragung von mit Erschließungsanlagen belasteten Grundstücken auf Gebietskörperschaften

1. Werden kraft Bindungen aus Bebauungsplan und Kaufverträgen mit der Verpflichtung zur künftigen Errichtung von Erschließungsanlagen wirtschaftlich belastete Grundstücke unentgeltlich auf Gebietskörperschaften übertragen, kann in gleicher Weise wie bei bereits vorhandenen Erschließungsanlagen nach dem Erlass des FinMin NW vom 13.5.1998 S-4520 - 3 - V A 2 ein Anspruch auf Erlass der Grunderwerbsteuer bestehen. 2. Die Erschließungsanlagen entstehen in diesem Fall im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang und sind damit wirtschaftlich vorhanden. Die Grundstücke sind damit dem Grundstücksverkehr entzogen und bereits widmungsgleich irreversibel dem öffentlichen Gebrauch zugewiesen.

Normenkette:

GrEStG § 8 Abs. 2 Nr. 1 ; BewG § 138 ; BauGB § 124 Abs. 1 ; FGO § 101 § 102 ;

Tatbestand:

öffentliche Verhandlung

Anwesend: 1. Vorsitzender Richter am Finanzgericht

2. Richter am Finanzgericht

3. Richterin am Finanzgericht

4. ehrenamtlicher Richter 5. ehrenamtlicher Richter