FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.05.2013
4 K 1074/10
Normen:
GrEStG § 1 Abs.1 Nr. 3 Satz 2b; BauGB § 45 ff.;
Fundstellen:
DStR 2014, 10
DStRE 2014, 683

Grunderwerbsteuerfreiheit umlegungsbedingter Zuteilungen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.05.2013 - Aktenzeichen 4 K 1074/10

DRsp Nr. 2013/23739

Grunderwerbsteuerfreiheit umlegungsbedingter Zuteilungen

Trotz Einleitung eines förmlichen Umlegungsverfahrens nach §§ 45 ff. BauGB sind nur solche Grundstückszuteilungen grunderwerbsteuerfrei, die auch umlegungsbedingt erfolgen. Bei vorherigem Erwerb eines relativ kleinen Grundstücks im Umlegungsgebiet durch eine städtische Gesellschaft ist daher - wie schon bei Beginn des Umlegungsverfahrens geplant - die Zuteilung eines Stadiongrundstücks mit einer fast 53fachen der eingebrachten Fläche an diese städtische Gesellschaft nicht grunderwerbsteuerfrei.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs.1 Nr. 3 Satz 2b; BauGB § 45 ff.;

Tatbestand:

Im Streit ist, ob die Grunderwerbsteuerbefreiung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 lit. b des Grunderwerbsteuergesetzes - GrEStG - zum Tragen kommt.

Die Klägerin ist eine am 03. Juni 2003 gegründete GmbH, deren Stammkapital zu 100 % der Stadt X gehört. Die Klägerin war zu dem Zweck gegründet worden, das dem Sportverein Y gehörende Stadion (Y-Stadion) zu erwerben. ...