BFH - Urteil vom 19.09.2018
II R 10/16
Normen:
GrEStG § 16;
Fundstellen:
BB 2019, 101
BB 2019, 21
BB 2019, 551
BFH/NV 2019, 164
BFHE 262, 465
BStBl II 2019, 176
DB 2019, 37
DStR 2019, 53
DStRE 2019, 119
DStZ 2019, 101
GmbHR 2019, 197
HFR 2019, 196
NZG 2019, 431
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 01.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 130/15

Grunderwerbsteuerliche Behandlung der Aufhebung eines Grundstückskaufvertrages verbunden mit einem Anteilserwerb durch Dritte

BFH, Urteil vom 19.09.2018 - Aktenzeichen II R 10/16

DRsp Nr. 2019/6

Grunderwerbsteuerliche Behandlung der Aufhebung eines Grundstückskaufvertrages verbunden mit einem Anteilserwerb durch Dritte

1. Die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist ausgeschlossen, wenn der Ersterwerber eine ihm verbliebene Rechtsposition aus dem ursprünglichen Kaufvertrag in seinem eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet hat. 2. Der Erwerber verwertet seine Rechtsposition aus dem ursprünglichen Kaufvertrag, wenn er durch seine Unterschrift unter den Vertrag über die Aufhebung des Grundstückskaufvertrags mit einer grundbesitzenden Gesellschaft bestimmen kann, wer die Anteile an dieser Gesellschaft erwerben darf. Der Anteilserwerb selbst muss nicht steuerbar sein.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 1. Februar 2016 3 K 130/15 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GrEStG § 16;

Gründe

I.

Die A–GmbH war Mieterin eines Grundstücks, das sie an ein Logistikunternehmen untervermietete. Die A–GmbH errichtete auf dem Grundstück ein Gebäude. Sie war verpflichtet, dieses Gebäude bei Beendigung des Mietvertrags zu beseitigen.