BFH - Urteil vom 16.01.2013
II R 66/11
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 2a; GrEStG § 3 Nr. 4; GrEStG § 6; GrEStG § 17;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 07.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 60/10

Grunderwerbsteuerliche Behandlung der treuhänderischen Übertragung eines Gesellschafterwechsels; Übertragung an den Ehegatten

BFH, Urteil vom 16.01.2013 - Aktenzeichen II R 66/11

DRsp Nr. 2013/3290

Grunderwerbsteuerliche Behandlung der treuhänderischen Übertragung eines Gesellschafterwechsels; Übertragung an den Ehegatten

1. Ein unmittelbarer Gesellschafterwechsel i.S. des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG liegt auch dann vor, wenn ein Gesellschafter seine Beteiligung an einer Personengesellschaft auf einen neuen Gesellschafter überträgt und dieser Gesellschafter die Beteiligung als Treuhänder für den früheren Gesellschafter hält.2. Überträgt ein Gesellschafter seine Beteiligung an einer Personengesellschaft auf seinen Ehegatten, ist die Grunderwerbsteuer in Höhe des Anteils der Ehegatten am Gesellschaftsvermögen nicht zu erheben.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 2a; GrEStG § 3 Nr. 4; GrEStG § 6; GrEStG § 17;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH und Co. KG. Ihre Komplementär-GmbH ist nicht an ihrem Gesellschaftsvermögen beteiligt. Kommanditisten waren zunächst J und B. Die Geschäftsleitung der Klägerin befand sich im Bezirk des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--).

Die Klägerin kaufte im August 2004 außerhalb des Bezirks des FA liegende Grundstücke. Der Eigentumsübergang wurde im Juli 2005 im Grundbuch eingetragen.