BFH - Urteil vom 09.11.2016
II R 12/15
Normen:
GrEStG § 4 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 255, 540
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 21.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 908/10

Grunderwerbsteuerliche Behandlung des Erwerbs eines Grundstücks durch einen Landkreis von einer in seinem Mehrheitsbesitz befindlichen GmbH

BFH, Urteil vom 09.11.2016 - Aktenzeichen II R 12/15

DRsp Nr. 2017/362

Grunderwerbsteuerliche Behandlung des Erwerbs eines Grundstücks durch einen Landkreis von einer in seinem Mehrheitsbesitz befindlichen GmbH

Der Verkauf von Grundstücken durch eine GmbH an einen Landkreis ist nicht nach § 4 Nr. 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 21. Januar 2015 5 K 908/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

GrEStG § 4 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein Landkreis.

Im Jahr 1992 hatte er eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (A–GmbH) gegründet. An dieser war er zu mehr als 75 % beteiligt. Weitere Gesellschafter waren ein evangelisches Dekanat sowie mehrere Gemeinden. Die A–GmbH wurde im Bereich der Asyl-, Flüchtlings- und Obdachlosenhilfe tätig (Entwicklung und Bereitstellung besonderer Angebote zur Beratung und Betreuung sowie Bereitstellung von Wohnraum für den betroffenen Personenkreis). Der Kläger (Kostenträger) hatte ihr die Aufgabe übertragen, die Grundversorgung von Asylbewerbern sicherzustellen.