BFH - Urteil vom 25.01.2017
II R 19/15
Normen:
GrEStG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2018, 2076
BFHE 257, 358
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 158/14

Grunderwerbsteuerliche Behandlung des Erwerbs eines Grundstücks verbunden mit der Verpflichtung zum Abschluss eines bestimmten Bauerrichtungsvertrages

BFH, Urteil vom 25.01.2017 - Aktenzeichen II R 19/15

DRsp Nr. 2017/4699

Grunderwerbsteuerliche Behandlung des Erwerbs eines Grundstücks verbunden mit der Verpflichtung zum Abschluss eines bestimmten Bauerrichtungsvertrages

1. Ist der Erwerber eines Grundstücks beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags hinsichtlich des "Ob" und "Wie" der Bebauung gebunden, wird das erworbene Grundstück erst dann im bebauten Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs, wenn der Bauerrichtungsvertrag geschlossen wird. 2. Der Abschluss des Bauerrichtungsvertrags ist ein nachträgliches Ereignis, welches die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer auf den Zeitpunkt des Grundstückserwerbs dahingehend verändert, dass zu den Kosten des Grundstückserwerbs nunmehr auch die Baukosten hinzutreten.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 13. Oktober 2014 7 K 158/14 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

GrEStG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;

Gründe

I.