BFH - Urteil vom 17.05.2017
II R 7/15
Normen:
AO § 38; AusglLeistG § 3 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1, Abs. 7a Satz 1 und 3, Abs. 7b Satz 2; BGB § 433 Abs. 1; FlErwV § 5 Abs. 1 Satz 1; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 259, 124
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 413/12

Grunderwerbsteuerliche Behandlung des Erwerbs weiterer Flächen aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs nach dem AusglLeistG

BFH, Urteil vom 17.05.2017 - Aktenzeichen II R 7/15

DRsp Nr. 2017/15701

Grunderwerbsteuerliche Behandlung des Erwerbs weiterer Flächen aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs nach dem AusglLeistG

Beim Erwerb weiterer Flächen aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs nach § 3 Abs. 7b Satz 2 i.V.m. Abs. 7a AusglLeistG gegen Zahlung eines Kaufpreisaufschlags führt die nur wertmäßige Zuordnung eines Teils des bereits für andere Flächen entrichteten Kaufpreises zu den neuen Flächen nicht zur Erhöhung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 5. Juni 2014 3 K 413/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 38; AusglLeistG § 3 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1, Abs. 7a Satz 1 und 3, Abs. 7b Satz 2; BGB § 433 Abs. 1; FlErwV § 5 Abs. 1 Satz 1; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.