BFH - Urteil vom 17.05.2017
II R 8/15
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; AusglLeistG § 3 Abs. 5; AusglLeistG § 5 Abs. 7 S. 1; AusglLeistG § 5 Abs. 7a; AusglLeistG § 5 Abs. 7b;
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 468/12

Grunderwerbsteuerliche Behandlung des Erwerbs weiterer Flächen aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs nach dem AusglLeistG

BFH, Urteil vom 17.05.2017 - Aktenzeichen II R 8/15

DRsp Nr. 2017/15702

Grunderwerbsteuerliche Behandlung des Erwerbs weiterer Flächen aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs nach dem AusglLeistG

NV: Beim Erwerb weiterer Flächen aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs nach § 3 Abs. 7b Satz 2 i.V.m. Abs. 7a AusglLeistG gegen Zahlung eines Restkaufpreises führt der Ausweis eines Verrechnungsguthabens für zuvor erworbene Flächen nicht zur Erhöhung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.

Beim Erwerb weiterer Flächen aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs nach § 3 Abs. 7b Satz 2 i.V.m. Abs. 7a AusglLeistG gegen Zahlung eines Kaufpreisaufschlags führt die nur wertmäßige Zuordnung eines Teils des bereits für andere Flächen entrichteten Kaufpreises zu den neuen Flächen nicht zur Erhöhung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 5. Juni 2014 3 K 468/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; AusglLeistG § 3 Abs. 5; AusglLeistG § 5 Abs. 7 S. 1; AusglLeistG § 5 Abs. 7a; AusglLeistG § 5 Abs. 7b;

Gründe