BFH - Urteil vom 22.10.2014
II R 41/13
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 13.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4/12

Grunderwerbsteuerliche Behandlung des treuhänderischen Erwerbs von Grundeigentum durch einen Geschäftsbesorger

BFH, Urteil vom 22.10.2014 - Aktenzeichen II R 41/13

DRsp Nr. 2015/101

Grunderwerbsteuerliche Behandlung des treuhänderischen Erwerbs von Grundeigentum durch einen Geschäftsbesorger

1. NV: Beim Erwerb eines Grundstücks durch einen Geschäftsbesorger oder Beauftragten im eigenen Namen unterliegt nicht nur dieser Erwerbsvorgang der Grunderwerbsteuer, sondern gemäß § 1 Abs. 2 GrEStG auch die damit dem Geschäftsherrn (oder Auftraggeber) verschaffte Rechtsmacht, von dem Beauftragten die Auflassung des Grundstücks zu verlangen (§ 667 BGB i.V.m. § 675 BGB) oder es der Substanz nach auf eigene Rechnung zu verwerten. 2. NV: Eine Geschäftsbesorgung kann auch Inhalt einer Treuhandvereinbarung sein. Bezieht sich die Treuhandabrede darauf, dass der Treuhänder im eigenen Namen Grundstücke für den Treugeber erwirbt, ergibt sich daraus --vorbehaltlich entgegenstehender Vereinbarungen-- regelmäßig das nach § 1 Abs. 2 GrEStG der Besteuerung unterliegende Recht des Treugebers, die Verwertung der Grundstücke aufgrund des ihm nach § 667 BGB i.V.m. § 675 BGB zustehenden Herausgabeanspruchs herbeizuführen.

1. Übernimmt ein Geschäftsbesorger den Erwerb mehrerer Grundstücke für den Geschäftsherrn, so erlangt dieser hierdurch die Rechtsmacht, von dem Beauftragten die Auflassung des Grundstücks zu verlangen.