FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 13.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4/12
Grunderwerbsteuerliche Behandlung des treuhänderischen Erwerbs von Grundeigentum durch einen Geschäftsbesorger
BFH, Urteil vom 22.10.2014 - Aktenzeichen II R 41/13
DRsp Nr. 2015/101
Grunderwerbsteuerliche Behandlung des treuhänderischen Erwerbs von Grundeigentum durch einen Geschäftsbesorger
1. NV: Beim Erwerb eines Grundstücks durch einen Geschäftsbesorger oder Beauftragten im eigenen Namen unterliegt nicht nur dieser Erwerbsvorgang der Grunderwerbsteuer, sondern gemäß § 1 Abs. 2GrEStG auch die damit dem Geschäftsherrn (oder Auftraggeber) verschaffte Rechtsmacht, von dem Beauftragten die Auflassung des Grundstücks zu verlangen (§ 667BGB i.V.m. § 675BGB) oder es der Substanz nach auf eigene Rechnung zu verwerten.2. NV: Eine Geschäftsbesorgung kann auch Inhalt einer Treuhandvereinbarung sein. Bezieht sich die Treuhandabrede darauf, dass der Treuhänder im eigenen Namen Grundstücke für den Treugeber erwirbt, ergibt sich daraus --vorbehaltlich entgegenstehender Vereinbarungen-- regelmäßig das nach § 1 Abs. 2GrEStG der Besteuerung unterliegende Recht des Treugebers, die Verwertung der Grundstücke aufgrund des ihm nach § 667BGB i.V.m. § 675BGB zustehenden Herausgabeanspruchs herbeizuführen.
1. Übernimmt ein Geschäftsbesorger den Erwerb mehrerer Grundstücke für den Geschäftsherrn, so erlangt dieser hierdurch die Rechtsmacht, von dem Beauftragten die Auflassung des Grundstücks zu verlangen.
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