FG München - Urteil vom 19.10.2005
4 K 5148/03
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 13 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 431

Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Erwerb eines Erbbaurechts

FG München, Urteil vom 19.10.2005 - Aktenzeichen 4 K 5148/03

DRsp Nr. 2005/20328

Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Erwerb eines Erbbaurechts

Handelt jemand offen als Treuhänder für eine rechtsfähige Stiftung, so liegt keine unmittelbare Stellvertretung vor. Es steht ihm und nicht der Stiftung der Anspruch auf Übereignung des Grundstücks zu, mit der Folge, dass er die Grunderwerbsteuer zu zahlen hat.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 13 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht den Erwerb durch die offen als "Treuhänder" auftretende Klägerin der Grunderwerbsteuer unterworfen hat.

Mit Übertragungsvertrag vom 9. Juli 2003 (Bl. 3 FA-Akte) erwarb die Klägerin als Treuhänderin der Stiftung "..." ein Grundstück zum Kaufpreis von 1.700.000 EUR. Ferner war die Veräußerin berechtigt, das Vertragsobjekt bis zum 31. Dezember 2003 selbst zu nutzen. Die Klägerin wurde am 3. November 2003 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen (Bl. 33 FA-Akte). In Tz. I "Vorbemerkung" des Vertrags wurde Folgendes ausgeführt: