I.
Streitig ist bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer, ob der im Kaufvertrag als Kaufpreis bezeichnete Betrag von 5 DM als grunderwerbsteuerlich maßgebliche Gegenleistung im Sinne der § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) anzusehen ist oder ob statt dessen der Grundbesitzwert nach § 8 Abs. 2 GrEStG in Verbindung mit § 138 Abs. 3 Bewertungsgesetz (BewG) maßgebend ist.
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