FG Sachsen - Urteil vom 12.05.2004
5 K 2437/00
Normen:
GrEStG (1997) § 8 Abs. 1, Abs. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; BewG (1991) § 138 Abs. 3 ;

Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Vereinbarung eines symbolischen Kaufpreises; Grunderwerbsteuer

FG Sachsen, Urteil vom 12.05.2004 - Aktenzeichen 5 K 2437/00

DRsp Nr. 2005/752

Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Vereinbarung eines symbolischen Kaufpreises; Grunderwerbsteuer

Der Grundsatz, dass sich die Grunderwerbsteuer nach dem Wert der Gegenleistung bemisst, gilt nicht, wenn die Vertragsparteien lediglich einen symbolischen Kaufpreis (hier: 5 DM) vereinbart haben, sie also den vereinbarten Betrag selbst nicht als ernsthaft vereinbarte Gegenleistung angesehen haben. In solchen Fällen ist die Grunderwerbsteuer nach dem sich aus § 138 BewG ergebenden Grundstückswert zu bemessen.

Normenkette:

GrEStG (1997) § 8 Abs. 1, Abs. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; BewG (1991) § 138 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer, ob der im Kaufvertrag als Kaufpreis bezeichnete Betrag von 5 DM als grunderwerbsteuerlich maßgebliche Gegenleistung im Sinne der § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) anzusehen ist oder ob statt dessen der Grundbesitzwert nach § 8 Abs. 2 GrEStG in Verbindung mit § 138 Abs. 3 Bewertungsgesetz (BewG) maßgebend ist.