FG Köln - Urteil vom 09.05.2017
5 K 2303/16
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 2a S. 1;
Fundstellen:
ZEV 2019, 375

Grunderwerbsteuerliche Betrachtung des Erwerb des hälftigen Anteils an einer GbR

FG Köln, Urteil vom 09.05.2017 - Aktenzeichen 5 K 2303/16

DRsp Nr. 2019/5876

Grunderwerbsteuerliche Betrachtung des Erwerb des hälftigen Anteils an einer GbR

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 2a S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte berechtigt war, durch Bescheid vom 20.01.2016 festzustellen, dass die Vorgänge aufgrund der Verträge vom ....2010, Urkunden Nr. 1/2010 und 2/2010 des Notars A, grunderwerbsteuerpflichtige Vorgänge sind.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die zunächst aus den Gesellschaftern B (verstorben am ....2009) und B1, sowie einer nicht am Vermögen der GbR beteiligten B & C GmbH (GmbH) bestand. Die Gesellschafter B und B1 waren zu je 50 % am Vermögen der Gesellschaft beteiligt. Die GbR ist Eigentümerin der Gebäude auf fremdem Grund und Boden in D, F, E, wofür im Grundbuch Unterabteilung II Nr. 32 eine Dienstbarkeit eingetragen ist.

Der Wert des Grundbesitzes auf den ....2010 wurde bestandskräftig durch Bescheid vom 05.07.2015 gesondert und einheitlich festgestellt (Gebäudewert 1.708.258 €, Grund und Boden 427.064 €).