FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 13.09.2001
1 K 661/00
Normen:
GrEStG 1997 § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG 1997 § 8 Abs. 1 ; GrEStG 1997 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1566

Grunderwerbsteuerlicher Gegenstand des Erwerbsvorgangs bei Zusammenwirken mehrerer Personen auf der Veräußererseite und Abschluss mehrerer Verträge

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.09.2001 - Aktenzeichen 1 K 661/00

DRsp Nr. 2002/1061

Grunderwerbsteuerlicher Gegenstand des Erwerbsvorgangs bei Zusammenwirken mehrerer Personen auf der Veräußererseite und Abschluss mehrerer Verträge

1. Ein objektiv enger sachlicher Zusammenhang zwischen einem Grundstückskaufvertrag und einem Gebäudeerrichtungsvertrag als Voraussetzung für die Bejahung eines einheitlichen Vertragswerks im grunderwerbsteuerlichen Sinne kann auch dann vorliegen, wenn dem Erwerber aufgrund einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und er dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur annehmen kann (Anschluss an BFH-Urteil vom 15.3.2000 II R 34/98, BFH/NV 2000, 1241). 2. Treten in einem solchen Fall auf der Veräußererseite mehrere Personen auf, so ist es für das Vorliegen eines engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den Verträgen ausreichend, wenn diese Personen (hier; Grundstücksverkäuferin, von ihr beauftragter Makler, Baubetreuerin und Werkunternehmer) aufgrund (schriftlicher oder mündlicher) vertraglicher Abreden in objektiv erkennbarer Weise bei der Veräußerung zusammenarbeiten und durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss aller Verträge (Übereignung des Grundstücks und Errichtung des Gebäudes) hinwirken.