FG Hessen - Gerichtsbescheid vom 04.02.2015
5 K 2079/12
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1;

Grunderwerbsteuerpflicht bei Anteilsvereinigung

FG Hessen, Gerichtsbescheid vom 04.02.2015 - Aktenzeichen 5 K 2079/12

DRsp Nr. 2015/6196

Grunderwerbsteuerpflicht bei Anteilsvereinigung

Die Voraussetzungen des §§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG in Form der Anteilsvereinigung liegen dann vor, wenn der die Anteile in seiner Hand für einen der Erwerber seinen Willen in der jeweiligen Gesellschaft zu 95 % durchsetzen kann, wobei ein mittelbarer Erwerb der Anteile durch Zwischenschaltung einer oder mehrerer Gesellschaften ausreicht. Eine noch ausstehende Kaufpreiszahlung ändert nichts an der Zuordnung der Anteile zum Erwerber.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Vereinigung der Anteile an der (X GmbH) in der Hand des Klägers Grunderwerbsteuer begründete.

Die X GmbH war Eigentümerin des bebauten Grundstücks in Stadt A, Straße 1. Am Stammkapital der X GmbH von 65.000,-- € waren ursprünglich der Kläger zu 62,4 % (40.560,-- €), die Y Beteiligungs GmbH (Y) zu 29,38 % (19.100,-- €) und (B.) zu 8,22 % (5.340,-- €) beteiligt.

Die Gesellschafter der X GmbH wurden sich im Zeitraum 2010 und Frühjahr 2011 einig, den Anteilsbesitz umzustrukturieren. Die Y und B. sollten aus der X GmbH ausscheiden, die Aktiengesellschaft französischen Rechts F S.A. (F) sollte neben dem Kläger Gesellschafter werden mit dem Ziel, bis zu 75 % der Anteile an der X GmbH übernehmen zu können. Es wurden die folgenden Verträge geschlossen: