FG Brandenburg - Urteil vom 04.04.2006
3 K 1112/03
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 2a, 3 § 1 Abs. 1 Nr. 3 § 8 Abs. 2 Nr. 2 ; BGB § 164 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1453

Grunderwerbsteuerpflicht bei Erwerb der übrigen Anteile an einer grundbesitzenden GbR durch einen Gesellschafter der GbR auf fremde Rechnung

FG Brandenburg, Urteil vom 04.04.2006 - Aktenzeichen 3 K 1112/03

DRsp Nr. 2006/22913

Grunderwerbsteuerpflicht bei Erwerb der übrigen Anteile an einer grundbesitzenden GbR durch einen Gesellschafter der GbR auf fremde Rechnung

1. Will einer der beiden Gesellschafter einer grundbesitzenden GbR ausscheiden und erwirbt der andere Gesellschafter die Anteile im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung (als "Treuhänder" eines namentlich nicht benannten Dritten), ist aber nur der andere Gesellschafter Vertragspartner und gehen nur auf diesen alle Rechte und Eigentumsansprüche über, so erfüllt diese Anteilsübertragung zwar nicht die Grunderwerbsteuertatbestände nach § 1 Abs. 3 bzw. § 1 Abs. 2a GrEStG (in der bis zum 31.3.1999 geltenden Fassung), ist aber nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG steuerpflichtig. 2. Die Grunderwerbsteuerpflicht des übernehmenden Gesellschafters nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG tritt auch dann ein, wenn einer beabsichtigten Fortsetzung der Personengesellschaft mit Gesellschafterwechsel ein Eigentumswechsel aufgrund Anwachsung vorausgeht. Ein nicht zur Steuerpflicht führender Treuhanderwerb würde nur dann vorliegen, wenn der Treuhänder in offener Stellvertretung für den Treugeber erwirbt.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 2a, 3 § 1 Abs. 1 Nr. 3 § 8 Abs. 2 Nr. 2 ; BGB § 164 ;

Tatbestand: