FG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.07.2005
5 K 490/03
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 Buchst. a ; FlurbG § 44 § 54 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 493
EFG 2006, 287

Grunderwerbsteuerpflicht bei Verzicht eines Teilnehmers im Flurbereinigungsverfahren zugunsten eines weiteren Teilnehmers gegen Geld auf seine Landabfindung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.07.2005 - Aktenzeichen 5 K 490/03

DRsp Nr. 2005/20295

Grunderwerbsteuerpflicht bei Verzicht eines Teilnehmers im Flurbereinigungsverfahren zugunsten eines weiteren Teilnehmers gegen Geld auf seine Landabfindung

1. Verzichtet ein Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens zugunsten eines weiteren Teilnehmers (Dritten) gegen Geld auf seine Landabfindung und wird dem Dritten dann das nicht mehr zur Abfindung benötigte Land zugeteilt, liegt insoweit ein grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerb von zusätzlichem Land vor. 2. Dieser Erwerbsvorgang ist nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG von der Grunderwerbsteuer ausgenommen. Die Steuerbefreiung im Flurbereinigungsverfahren setzt die Abfindung in Land voraus, die im Sinne des der Flurbereinigung innewohnenden Tauschverfahrens zu verstehen ist.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 Buchst. a ; FlurbG § 44 § 54 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin (Klin) war an einem Flurbereinigungsverfahren beteiligt, das im Zusammenhang mit dem Bau der ... durchgeführt wurde. Außerdem war daran noch u.a. ein Herr ... beteiligt. Dieser verzichtete mit Vereinbarung vom 27. April 1998 auf eine Zuteilung von Land zugunsten der Klin und wurde dafür mit einem Geldbetrag von 228.000 DM abgefunden. Gegenstand dieses Verzichts waren folgende auf der Gemarkung ... belegene Flurstücke:

Flurstück Nr.

Lage

Fläche

Abfindung in DM

...

...

ar

qm

...

...

18

74

16.200

...

...

20

46

18.700

...

...

49

33

47.300

...

...